Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin verlangt in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingaben vom 18. Juni 2018 und 12. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin Schlussbemerkungen ein. Mit Verfügung vom 29. August 2018 teilte 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/44 3