Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 5'288.75 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Emmental zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 8'787.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 55 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/37 22 IV. Eröffnung