Das AGR hat vorliegend nicht entschieden, ob das Gebiet dicht überbaut ist. Angesichts der fehlenden Zonenkonformität kann diese Frage vorliegend offen bleiben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt. Damit entfällt die Notwendigkeit, über eine allfällige Ausnahme vom gemeinderechtlichen Bauabstand (Art. 12 Abs. 1 GBR) zu entscheiden, die übrigen Rügen zu prüfen und weitere Beweismassnahmen, insbesondere einen Augenschein, durchzuführen.