6. Zusammenfassung und Kosten a) Der geplante Entsorgungshof ist nicht zonenkonform und kann daher nicht bewilligt werden. Die vorgesehene Asphaltierung der Fläche über dem eingedolten L.________ erfordert eine Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 4 WBG, da die Asphaltierung den Zugang zum L.________ erschwert. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss angesichts der fehlenden Zonenkonformität nicht entschieden werden. Die Asphaltierung der Flächen im Gewässerraum erfordert zudem eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV. Das AGR hat vorliegend nicht entschieden, ob das Gebiet dicht überbaut ist.