Im vorliegenden Fall hat das AGR nicht darüber entschieden, ob ein "dicht überbautes Gebiet" vorliegt. Weiter fehlt es an der Zonenkonformität des Vorhabens (vgl. Ziffer 3 hievor). Zudem hat die Beschwerdegegnerin bis heute kein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt. Zwar enthält die Publikation den Hinweis auf die Ausnahme für "das Bauen im Gewässerbereich (Art. 41c GSchV)", das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ausnahmegesuch betrifft jedoch das Wasserbaugesetz.53 Angesichts der fehlenden Zonenkonformität muss nicht geklärt werden, ob das Gebiet dicht überbaut ist und die formellen Mängel müssen nicht behoben werden.