Damit liegt auch kein Verzicht im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchG vor. Daher muss der vom Bundesrecht übergangsmässig vorgesehene Gewässerraum (beidseitig je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle) respektiert werden (Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011). Entgegen dem Amtsbericht des TBA OIK IV ist hier nicht Art. 12 Abs. 1 GBR massgebend, welcher vorsieht, dass vom Sohlenrand von Gewässern aus zum Schutz der Natur, der Landschaft und der Gewässer ein Abstand von 10 m zu wahren ist. Es handelt sich hier um einen allgemein einzuhaltenden, pauschalen "Bauabstand" zu Gewässern und nicht um den bundesrechtlich geforderten Gewässerraum.