d) Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV kann – soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen – auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, insbesondere wenn das Gewässer eingedolt (Bst. b) oder künstlich angelegt ist (Bst. c). Für die Festlegung des Gewässerraums und für einen allfälligen Verzicht im Sinne der erwähnten Bestimmung sind die Gemeinden zuständig.49 Vorliegend hat die Gemeinde die Gewässerräume im Rahmen der Ortsplanung noch nicht festgelegt.50 Damit liegt auch kein Verzicht im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchG vor.