c) Nach Art. 36a Abs. 1 GSchG44 muss für "oberirdische Gewässer" ein Gewässerraum festgelegt werden, welcher die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleistet. Art. 4 GSchG definiert "oberirdisches Gewässer" als Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Bst. a) und "unterirdisches Gewässer" als Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (Bst. b). Unter das GSchG fallen sowohl eingedolte als auch künstlich angelegte Gewässer.45