Für den Unterhalt und allfälligen Rückbau des Kanals seien gemäss Wasserkraftkonzession die Konzessionäre verantwortlich. Diese bestimmten künftig gemeinsam mit dem AWA, welcher Abstand zum L.________ einzuhalten sei, damit der Unterhalt und Rückbau des Kanals sichergestellt werden könne. Das Bauvorhaben benötige daher keine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum. 41 Vgl. Beschwerdeantwort S. 9; zum Verlauf des Eikanälis den Projektplan vom 10. Mai 2017, eingereicht von