a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung nicht angewendet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 41c GSchV42 würden nicht vorliegen. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind der Ansicht, auf die Festlegung eines Gewässerraums könne gestützt auf Art. 41a Abs. 5 GSchV verzichtet werden, da keine überwiegenden Interessen entgegenstünden und das L.________ künstlich angelegt sei. Für den Unterhalt und allfälligen Rückbau des Kanals seien gemäss Wasserkraftkonzession die Konzessionäre verantwortlich.