Daher braucht es vorliegend eine Ausnahmebewilligung, die nur gewährt werden kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes und beim Fehlen überwiegender Interessen (Art. 48 Abs. 4 WBG). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss angesichts der fehlenden Zonenkonformität (vgl. dazu Ziffer 3 hievor) nicht entschieden werden. 5. Gewässerschutz