vom 31. Januar 2011, Entscheid Ziffer 1.2 ff.) 40 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) RA Nr. 110/2018/37 17 kaum je ausgedolt werden können. Als Auflage nach der Bauabnahme sieht der Amtsbericht vor, dass der Zugang zum Gewässer für den Wasserbau und den baulichen Unterhalt jederzeit gewährleistet sein müsse. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 räumt das TBA OIK IV hingegen sinngemäss ein, dass kein wichtiger Grund zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegt.