In seinem Amtsbericht vom 11. April 2017 führt das TBA OIK IV aus, Art. 39a Abs. 1 Bst. b und h WBV seien erfüllt. Der Zugang zum Gewässer werde behindert und infolge des Vorhabens seien künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau und Gewässerunterhalt zu erwarten. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung könne erteilt werden, weil unter Berücksichtigung der Auflagen die negativen Auswirkungen auf ein verhältnismässiges Mass reduziert werden könnten. Zudem werde das L.________ 39 Vgl. Stellungnahme des TBA OIK IV vom 15. März 2018, S. 3, sowie Beilage dazu (Wasserkraftkonzession