Das L.________ kann auch angesichts der vom TBA OIK IV erwähnten bestehenden öffentlichen und privaten Interessen nicht vom Anwendungsbereich des WBG ausgenommen und ausschliesslich als Werkteil bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch nicht entscheidend, dass die Konzessionäre nach Ablauf der Wasserkraftkonzession zum Rückbau des Kanals verpflichtet sind und die Beibehaltung des Wassers in der P.________ begrüssenswert wäre. Die Wasserkraftkonzession läuft bis am 30. Januar 2021 und kann danach allenfalls verlängert werden.39 Damit besteht bis auf weiteres ein teilweise offen geführter Kanal, an welchem private und öffentliche Interessen