WBG schränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht derart ein, dass nur Gewässer, die eine ernsthafte Gefahr für Menschen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte darstellen, darunter fallen. Vielmehr gilt nur ein Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat, nicht als Fliessgewässer im Sinne des Gesetzes (Art. 3 Abs. 2 WBG). Das L.________ kann auch angesichts der vom TBA OIK IV erwähnten bestehenden öffentlichen und privaten Interessen nicht vom Anwendungsbereich des WBG ausgenommen und ausschliesslich als Werkteil bezeichnet werden.