Nicht entscheidend ist gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Wasserlauf über gewisse Abschnitte eingedolt ist. Da das L.________ der P.________ die genannte Wassermenge entnimmt und damit ein Kraftwerk betrieben wird, ist bei den offen geführten Abschnitten von einer Bettbildung auszugehen. Es trifft zwar zu, dass es Ziel des Gesetzes ist, ernsthafte Gefahren des Gewässers für Menschen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren (Art. 2 WBG). Das Gesetz bezweckt jedoch auch, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten (Art. 2 Abs. 1 WBG) und Art. 3 35 Vgl. BVR 2016 S. 281 E. 3 36 VGE 2017.199 vom 13.08.2018, E. 3.1