Bezugnehmend auf einen im vorinstanzlichen Entscheid erwähnten Vorfall aus dem Jahr 2014, als die Schwellenkorporation Schwemmmaterial aus dem Kanal habe entfernen müssen, hält das TBA OIK IV fest, es könne sich oberhalb von Eindolungen Schwemmholz ansammeln und zu Verklausungen führen. So könne tatsächlich über eine gewisse Zeit eine erhebliche Menge an Wasser austreten und ähnlich einem Wasserrohrbruch zu Schäden führen, z.B. Keller überfluten. Das TBA OIK IV bezweifelt jedoch, dass es sich dabei um eine ernsthafte Gefahr für Mensch, Tier und Sachwerte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WBG handle, zumal die Gefahrenkarte von Sumiswald keine vom L.________ ausgehende Gefährdung enthalte.