Unerheblich ist auch, ob der Wasserlauf über gewisse Abschnitte eingedolt ist.35 Den Ausschlag gibt, ob das Gewässer aus Sicht des Wasserbaus von Bedeutung ist, d.h. ob aufgrund der Zwecke des WBG ein Interesse an öffentlicher Aufsicht besteht.36 Mithin gilt auch ein künstlich angelegter Kanal als Gewässer nach WBG. Ein Kanal mit einer gewissen Abflussmenge kann angesichts bestehender privater und öffentlicher Interessen nicht vom Anwendungsbereich des WBG ausgenommen und ausschliesslich als Werkteil bezeichnet werden.37 Gemäss Stellungnahme des TBA OIK IV macht das L.___