c) Das kantonale Wasserbaugesetz ist gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar; ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 WBG einzig Wasserläufe, die kein Bett gebildet haben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist für die Anwendbarkeit des Wasserbaugesetzes nicht erforderlich, dass das Bett ständig Wasser führt oder dass es auf natürliche Weise entstanden ist.