a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des WBG33 verneint. Es sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 4 WBG nötig. Für deren Erteilung fehle der wichtige Grund. Das TBA OIK IV ging in seinem Amtsbericht vom 11. April 2017 davon aus, dass das L.________ dem WBG untersteht und stellte den Antrag, eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 48 WBG sei unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im E-Mail vom 27. Oktober 2017 an die Vorinstanz vertrat es demgegenüber die Auffassung, dass es sich nicht um ein Gewässer nach WBG handle, auch wenn es bisher bei diversen Baugesuchen als solches behandelt worden sei.