Da die Nutzung als Schreinerei bereits vor Jahren aufgegeben und für die aktuelle Nutzung keine Bewilligung erteilt wurde, kann die Beschwerdegegnerin daraus nichts ableiten. Insbesondere kann sie sich nicht auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG berufen, da diese nicht für aufgegebene Nutzungen gilt und auch keinen Anspruch auf Nutzungsänderung vermittelt.32 g) Der geplante Entsorgungshof erweist sich damit am vorgesehen Standort als nicht zonenkonform. 4. Wasserbaupolizeibewilligung 30 Beschwerdeantwort S. 16 31 Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2018, S. 2