f) Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, die geplante Nutzung als Entsorgungshof sei gegenüber der jetzigen Nutzung durch die M.________ sowie der früheren Nutzung als Sägerei nicht völlig unterschiedlich.30 An anderer Stelle führt sie aus, frühere Baubewilligungen hätten nicht aufgetrieben werden können, eine Nachfrage bei der Gemeinde habe ergeben, dass keine Nutzungsänderungen bewilligt worden seien. Es sei nur eine Baubewilligung erteilt worden, bei der der Produktionsbetrieb der Sägerei bewilligt worden sei.31