e) Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich in unmittelbarer Umgebung verschiedene Wohngebäude befinden: Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 grenzt beispielsweise direkt an die Zufahrtsstrasse zum geplanten Entsorgungshof und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 an den Lagerplatz 1. Beide haben direkte Sicht auf den Lagerplatz 1, welcher einzig durch einen Randstein begrenzt wird. Der geplante Entsorgungshof hätte damit unmittelbar Auswirkungen auf direkt angrenzende Wohnnutzungen.