Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Lagerplatz für Baumaschinen nur mässig störend. Dagegen wurden ein Karosseriebetrieb, ein Schlossereibetrieb und ein Betrieb zur Metallverarbeitung in einer gemischten Zone als störend eingestuft, da von diesen Betrieben während der gesamten Arbeitszeit mehr oder weniger ständig Emissionen ausgehen.19