Die übrigen Nutzungen dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen, was sich sowohl aus dem Beeinträchtigungsverbot von Art. 30 Abs. 1 GBR als auch aus der erwähnten Rechtsprechung ergibt. In der Dorfzone sind daher nur Betriebe zulässig, welche die Wohnnutzung in der Nacht und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Lagerplatz für Baumaschinen nur mässig störend.