Sie sind als Grossgewerbe in Industriezonen zu verweisen.18 Art. 30 Abs. 1 GBR erlaubt nebst vielseitigen Nutzungen auch die Wohnnutzung. Dass das Gemeindebaureglement nicht ausdrücklich erwähnt, dass nur "mässig störende" Betriebe zugelassen sind, bedeutet nicht, dass das Nutzungsspektrum in keiner Weise eingeschränkt werden soll. Die übrigen Nutzungen dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen, was sich sowohl aus dem Beeinträchtigungsverbot von Art. 30 Abs. 1 GBR als auch aus der erwähnten Rechtsprechung ergibt.