Im Gegensatz zu einer reinen Wohnzone, von welcher störende Gewerbe fernzuhalten sind, dürfen in einer gemischten Zone Gewerbe errichtet werden, die zwar gewisse Unannehmlichkeiten mit sich bringen, das gesunde Wohnen aber nicht beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat die Betriebe in verschiedene Kategorien eingeteilt: Nicht störend sind Betriebe, die mit der Wohnnutzung ohne weiteres vereinbar sind oder diese sogar begünstigen, das heisst zum Beispiel Bäckereien, Coiffeursalons und dergleichen.