Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die eingereichten Videos mit dem angeblich bereits aufgenommen Betrieb zusammenhängen. Die Videos 1, 3 und 4 würden Umbauarbeiten und damit zusammenhängende Räumungs- und Entsorgungsarbeiten der Wohnung im ersten Stock betreffen. Sie seien daher aus den Akten zu weisen. Auf dem Video 2 sei eine Entleerung von Mulden ihres Mieters zu sehen. Diese Mulden bestünden schon seit Jahren und deren Leerung habe bis jetzt nicht gestört.