Das Regierungsstatthalteramt hat im angefochtenen Entscheid seinen Standpunkt begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden bemängeln denn auch primär die fehlende Stringenz der Begründung. Die Überprüfung derselben erfolgt im materiellen Teil des Entscheids. c) Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen USB-Stick mit Videos ein. Sie führten dazu aus, die vier Videos würden einen plastischen Eindruck über die Situation vor Ort, die Breite der verwendeten Lastwagen in Bezug auf die Strassenbreite und insbesondere über die durch den Betrieb des Entsorgungshofs zu erwartenden