__ ein Gewässerraum festzulegen sei, habe die Vorinstanz das Tatbestandselement des Fehlens überwiegender entgegenstehender Interessen gänzlich ausser Acht gelassen. Die Erwägung 3.3 f. unter dem Stichwort "Strassenlärm" sei zudem geradezu unverständlich. Das Regierungsstatthalteramt äussert sich zu diesem Vorwurf nicht und die Beschwerdegegnerin verneint eine Verletzung der Begründungspflicht.