b) Die Beschwerdeführenden rügen zudem eine Verletzung der Begründungspflicht. In der Erwägung 3.2 würden Sachverhaltselemente und rechtliche Erwägungen in nicht erkennbarer Systematik vermischt und das (für den Entscheid an sich sehr relevante) Thema des Wasserbaugesetzes unter dem Abschnitt "Bauen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV)" in äusserst knapper Weise abgehandelt, wobei die Gewässerschutzverordnung kaum vom Wasserbaugesetz abgegrenzt werde. Bei der Prüfung, ob für das L.________ ein Gewässerraum festzulegen sei, habe die Vorinstanz das Tatbestandselement des Fehlens überwiegender entgegenstehender Interessen gänzlich ausser Acht gelassen.