Nur bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung eine Heilung grundsätzlich aus.11 Im vorliegenden Fall hat das Rechtsamt den Beschwerdeführenden das E-Mail des TBA OIK IV als Beilage zu dessen Stellungnahme zugestellt und mit Zustellung des angefochtenen Entscheids erhielten die Beschwerdeführenden Kenntnis vom Inhalt des Telefonats mit dem Präsidenten der Schwellenkorporation. Deshalb hatten sie im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz ein Nachteil erwachsen