Diese sind gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG Beweismittel, welche den Parteien zugestellt werden müssen, damit sie sich zum Beweisergebnis äussern können (Art. 24 VRPG). Das Regierungsstatthalteramt verletzte vorliegend das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerenden, indem es ohne deren Wissen bei der Schwellenkorporation mündlich eine Auskunft einholte und im Entscheid darauf abstellte. Gleiches gilt für die Ergänzung des Fachberichts des TBA OIK IV durch E-Mails, welche das Regierungsstatthalteramt den Parteien nicht vor dem Entscheid zugestellt hat.