Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV6), zu dem das Akteneinsichtsrecht sowie das Äusserungsrecht gehören (Art. 21 bis 24 VRPG), und aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich für die Behörde die Aktenführungspflicht.7 Vorliegend hat das Regierungsstatthalteramt Auskünfte bei der Schwellenkorporation eingeholt. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche die Wasserbaupflichten für die Gemeinde wahrnimmt.8 Sie gilt als Behörde im Sinn des VRPG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. i GG9). Behörden machen ihr Fachwissen mit Amts- und Fachberichten verfügbar.10 Diese sind gemäss Art.