Die Beschwerdegegnerin verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdeführenden vom Inhalt des Mails vom 27. Oktober 2017 und des Telefonats im Bauentscheid Kenntnis erhalten hätten. Das Regierungsstatthalteramt räumt demgegenüber ein, die Beschwerdeführenden seien in der Tat nicht mehr angehört worden. Diese Gehörsverletzung könne jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Vgl. auch die Schlussbemerkungen vom 29. August 2018, S. 2 RA Nr. 110/2018/37 6