Die Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Lärmvorschriften, des Denkmalschutzes, der wasserbaurechtlichen Vorgaben und der Gewässerschutzgesetzgebung geltend. Zudem sei das Bauvorhaben ungenügend erschlossen, halte die baurechtlichen Abstände nicht ein und sei nicht zonenkonform.