2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 8. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 6. Februar 2018 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Subeventualiter beantragen sie, das Bauvorhaben sei mit folgenden Auflagen zu verbinden: - Pro Woche darf durch die H.________ GmbH maximal eine Lieferbewegung auf die Parzelle K.________ erfolgen. - Zum Verschieben von Paletten, Mulden und Containern darf einzig ein Elektrostapler verwendet werden. -