des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'300.00 als angemessen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'400.50 (Honorar: Fr. 2'300.00, Auslagen Fr. 100.50) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 2. Februar 2018 wird bestätigt.