denkmalpflegerischer Sicht keine Hindernisse entgegenstehen. Entsprechend konnte auch auf den Einbezug der KDP verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als dass das Bauinventar der Gemeinde Langnau – wie ausgeführt – erst kürzlich von der KDP überarbeitet wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid wird bestätigt.