in diesem Verfahren kann die Aufnahme in das Inventar nicht mehr verlangt werden. Im Baubewilligungsverfahren kann unter gewissen Umständen einzig noch die Schutzwürdigkeit eines verzeichneten Objekts bestritten werden (Art. 10d Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 2 BauV). d) Die Aufnahme der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar ist Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (Art. 10e Abs. 1 BauG). Bauinventare haben somit eine negative Rechtswirkung in dem Sinne, dass Objekte, die nicht im Inventar verzeichnet sind, zum vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert gelten.12 Dies hat zur Folge, dass dem Abbruch der umstrittenen Liegenschaft aus