c) Die KDP hat das Bauinventar der Gemeinde Langnau im Jahr 2017 revidiert10. Die umstrittene Gewerbeliegenschaft figuriert im überarbeiteten Bauinventar weiterhin weder als schützens- noch als erhaltenswertes Baudenkmal. Die Verfügung der KDP vom 5. Juli 2017 wurde nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hätte die Aufnahme der Gewerbeliegenschaft in das Inventar im Rahmen der Nachführung verlangen bzw. gegen die Nichtaufnahme Beschwerde führen können (Art. 13d i.V.m Art. 13a BauV11). Dies hat er unterlassen – im Baubewilligungsverfahren ist er damit zu spät; in diesem Verfahren kann die Aufnahme in das Inventar nicht mehr verlangt werden.