b) Die Gemeinde führte im vorinstanzlichen Entscheid hierzu aus (E. III.3), das Bauinventar der Gemeinde Langnau sei gerade erst durch die KDP revidiert worden. Die entsprechende Verfügung sei am 5. Juli 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hätte die Liegenschaft die Kriterien für die Aufnahme in das Bauinventar erfüllt, so wäre sie aufgenommen worden. Weiter gelte es zu beachten, dass Art. 10d Abs. 2a BauG besage, dass der Bestand der schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler im Bauinventar sieben Prozent des Gesamtgebäudebestandes des Kantons nicht überschreiten darf. In Langnau werde dieser Wert weit überschritten.