a) Der Beschwerdeführer kritisiert den fehlenden Einbezug der KDP. Mit dem Abbruch verschwinde diese historische Fabrik ein für allemal und es werde jede Kompromisslösung verbaut. Er wolle sich nicht mit nebensächlichen Belangen aufhalten, wo doch der 9 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2018/36 6 wichtigste Mitbericht – derjenige der Denkmalpflege – ausgeschlagen werde. Sinngemäss stört er sich sodann daran, dass die betreffende Liegenschaft nicht als Baudenkmal in das Bauinventar aufgenommen wurde.