Auf seine Einwände ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann ein. Der Beschwerdeführer hat schliesslich in seiner Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren die Beurteilung durch die KDP noch nicht verlangt. Er kann damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorbringen, er sei mit diesem Beweisantrag nicht gehört worden. Ohnehin begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wieso sie auf das Einholen eines Fachberichts der KDP verzichtete. Diese antizipierte Beweiswürdigung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar.9 4. Einbezug der KDP