c) Der Beschwerdeführer begründet nicht, wieso sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollte. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Baubewilligungsverfahren geltend macht oder ob er nicht künftige Verfahren anspricht. Eine Verletzung im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls nicht erkennbar. So wurden ihm im vorinstanzlichen Verfahren die Eingaben der Beschwerdegegnerin sowie die Amts- und Fachberichte zugestellt und er hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Auf seine Einwände ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann ein.