b) Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte die Vorinstanz einzig den Abbruch der Gewerbeliegenschaft. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen den künftigen Neubau eines Verkaufsgeschäfts von E.________ wehrt (Mehrverkehr durch Einkaufszentrum), so kann auf seine Einwände nicht eingetreten werden. Der künftige Neubau ist nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens und kann damit nicht zum Streitgegenstand gemacht werden. Hierzu wird ein eigenes Baubewilligungsverfahren durchzuführen sein; der Beschwerdeführer kann sich in diesem Verfahren gegen den Neubau zur Wehr setzen.