zu begründen. Ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da auf die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (E. 2) oder seine Einwände abzuweisen sind (E. 3 f.). Bei dieser Ausgangslage tritt die BVE auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich ein, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Beschwerde die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. 2. Streitgegenstand