Der Beschwerde lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der umstrittenen Abbruchbewilligung nicht einverstanden ist und damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Dem Antragerfordernis wird damit Genüge getan. Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erfüllt. Was den von der Vorinstanz bewilligten Abbruch betrifft, so führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, wieso dieser nicht zulässig sein sollte. Weiter bemängelt er zwar den fehlenden Einbezug der kantonalen Denkmalpflege (KDP), geht jedoch nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu im angefochtenen Entscheid (E. III.3) ein.