Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die in der Nähe des Bauvorhabens liegende Liegenschaft Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. D.________ ist zwar im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Frau. Trotzdem durfte der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – alleine Beschwerde einreichen. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht vor.