2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 2. Februar 2018 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 4. April 2018 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.